AGB der KERMA® Verbandstoff GmbH, Ziegelstraße 29, 09661 Hainichen

Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen der KERMA® Verbandsstoff GmbH (im folgenden KERMA® genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Somit gelten sie nach Anwendung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch KERMA® ausdrücklich zugestimmt.

1. Allgemeines

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme durch KERMA® kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

Für vom Kunden gewünschte Änderungen/Sonderanfertigungen übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den von ihm vorgesehenen abweichenden Verwendungszweck. Mündliche Vereinbarungen, Änderungen sowie Ergänzungen eines Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von KERMA® schriftlich bestätigt sind. Für den Export gelten gesonderte Vereinbarungen.

2. Preise

Die am Versandtag gültigen Preise werden in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart wurden.
Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Nebenkosten auf Grund von Sonderwünschen des Käufers gehen zu dessen Lasten. Die Mehrwertsteuer wird am Tage der Lieferung in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet.

3. Lieferung

3.1. Lieferfrist

Wenn nicht anders vereinbart, wird eine 7-tägige Lieferfrist – ausgehend vom Auftragseingangsdatum – angestrebt. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Frist angemessen.

Die Zusendung einer Auftragsbestätigung erfolgt nur nach Anforderung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen betrachtet.

3.2. Lieferanschrift

Die Lieferung der Ware erfolgt an die vereinbarte Anschrift. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Mehrkosten. Die Zweitzustellung in Folge des Verschuldens des Käufers kann KERMA® zusätzlich in Rechnung stellen.

3.3. Nichterfüllung der Lieferung

Es wird nicht gehaftet für Nichterfüllung oder Verspätung; gleich, ob direkt oder indirekt verursacht, zum Beispiel durch Feuer, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Arbeitsschwierigkeiten oder Verknappung von Material, Ausrüstung oder Werkstoffen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Mangel an geeignetem Material, Ausrüstung, Brennstoff, Kraft- oder Transportmöglichkeiten, durch höhere Gewalt, durch sonstige Ereignisse oder Ursachen, die außerhalb unseres Einwirkungsbereiches liegen.

Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB, steht dem Kunden im Falle einer von KERMA® zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefertermins nach Setzen einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter Lieferung und sonstige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie auf einfacher Fahrlässigkeit beim Verwender beruhen.

4. Zahlung

4.1. Zahlungsbedingungen

Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Bedingungen: Zahlungen erfolgen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Die Fristen sind eingehalten, wenn das Geld innerhalb des angegebenen Termins bei KERMA® eingegangen ist bzw. bei Bezahlung im Lastschriftverfahren vorbehaltlos gutgeschrieben ist.

KERMA® ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder volle Vorausbezahlung der Lieferung zu verlangen und/oder weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen, sofern begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers bestehen.

4.2. Zahlungsverzug

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann KERMA® schriftlich eine Nachfrist von fünf Tagen setzen und Verzugsschaden geltend machen.
Bei Zahlung nach Fälligkeit kann KERMA® Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend machen. KERMA® bleibt es vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, falls dieser tatsächlich entstanden ist.

5. Versand

5.1. Lieferbasis

Frei-Haus-Lieferungen sind möglich ab einem Nettowarenwert von 250,- EUR.
Mehrkosten bei Express- oder Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Kunden.

5.2. Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Paketdienst/Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Leistung im Verzug ist.

5.3. Versandeinheit

Die in der Preisliste festgelegten Versandeinheiten sind grundsätzlich verbindlich. D. h. Bestellungen, die von den Verpackungseinheiten zum Zeitpunkt der Lieferung abweichen, werden, wenn nicht anders vereinbart, auf komplette Versandeinheiten nach oben korrigiert.

Vom Kunden gewünschte Abweichungen zur Versandeinheit sind möglich, können jedoch zu 5% Verpackungskosten vom Nettowarenwert der gelieferten Menge führen.

5.4. Verpackung

Bei Sonderwünschen zur Verpackung wird der Mehrbetrag in Rechnung gestellt.
Mehrwegpaletten und andere Leihverpackungen sind vom Kunden umgehend kostenlos zurück zu liefern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.
Alle Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KERMA®.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die KERMA® als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für KERMA®.

6.2.
Verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1. Erlischt das Eigentum von KERMA® durch Verarbeitung oder Umbildung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an KERMA®.

6.3.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf KERMA® gemäß nachstehender Regelung übergehen.

6.4.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an KERMA® ab.
KERMA® ermächtigt den Kunden widerruflich, die an KERMA® abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.5.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15%, ist KERMA® zur dinglichen Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.

6.6.
Der Kunde ist verpflichtet, KERMA® von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für KERMA® bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

6.7.
Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an KERMA® ab.

6.8.
KERMA® ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass KERMA® die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit KERMA® alleiniger Eigentümer ist – die neue Sache im Sinne von Ziffer 6.2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen kann. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache, hat der Kunde KERMA® oder von KERMA® beauftragte Personen nach Vorankündigung zu üblichen Zeiten Zutritt zu gewähren.

7. Gewährleistung

7.1.
Für Schäden aus unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung übernimmt KERMA® keine Haftung.

7.2.
KERMA® ist Gelegenheit zu geben, fristgerecht gerügte Mängel zu prüfen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an KERMA® zurück zu senden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne schriftliche Zustimmung von KERMA® Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
Ebenso kann KERMA® die Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig, das heißt insbesondere mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

7.3.
Für bestehende Mängel leistet KERMA® nach eigener Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung. Sollte sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergeben, hat KERMA® nach eigener Wahl mindestens zwei Versuche der Nachlieferung.

7.4.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

7.5.
Der Kunde muss offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware gegenüber KERMA® in Textform anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruches ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.6.
Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung während der Abnahme nicht erkennbar war.

7.7.
Erklärt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Fordert der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht bei Arglist oder vorsätzlicher Täuschung.

7.8.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von KERMA® auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KERMA®. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet KERMA® nicht. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen KERMA® sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. KERMA® haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet KERMA® nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

8.2.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KERMA® – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

8.3.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

8.4.
Soweit die Haftung von KERMA® ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

9. Rücksendung

Bezüglich Rücksendungen wird auf die gültige Retourenregelung verwiesen.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hainichen/Sachsen.

11. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, soweit eine Vereinbarung zulässig ist, das für den Firmensitz von KERMA® örtlich zuständige Gericht festgelegt.

13. Information gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

Die Firma Kerma® Verbandstoff GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Schlussbestimmungen

14.1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so steht zwischen den Vertragsparteien fest, dass an die Stelle einer nichtigen oder unwirksamen Klausel eine solche Klausel rücken soll, die dem wirtschaftlich Gewolltem am Nächsten kommt.

14.2.
Alle Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

Stand 17. Mai 2018