AGB der KERMA® Verbandstoff GmbH, Ziegelstraße 29, 09661 Hainichen

Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen der KERMA® Verbandstoff GmbH (im folgenden KERMA® genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Kunden der KERMA® im Sinne dieser AGB sind Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Die AGB gelten nach Anwendung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch KERMA® ausdrücklich zugestimmt.

1. Allgemeines / Vertragsschluss

Alle Angebote der KERMA® sind freibleibend und unverbindlich.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der KERMA® zustande. Es gelten prinzipiell die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise und Liefertermine.
Bei Lieferung ohne schriftliche Auftragsbestätigung gilt die von der KERMA® ausgestellte Rechnung als Auftragsbestätigung.
Der Kunde hat die Auftragsbestätigung sofort auf Richtigkeit zu überprüfen. Den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde der KERMA® unverzüglich anzuzeigen.
Für vom Kunden gewünschte Änderungen/Sonderanfertigungen übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den von ihm vorgesehenen abweichenden Verwendungszweck.
Mündliche Vereinbarungen, Änderungen sowie Ergänzungen eines Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von KERMA® schriftlich bestätigt sind.
Für den Export gelten gesonderte Vereinbarungen.

2. Preise

Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise werden in Rechnung gestellt. Bei Lieferung ohne schriftliche Auftragsbestätigung werden die am Versandtag gültigen Preise in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart wurden.
Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Nebenkosten auf Grund von Sonderwünschen des Käufers gehen zu dessen Lasten und werden gesondert berechnet.
Die Mehrwertsteuer wird am Tage der Lieferung in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet.

3. Lieferung

3.1. Lieferfrist, Liefermengen
Wenn nicht anders vereinbart, wird eine 7-tägige Lieferfrist – ausgehend vom Auftragseingangsdatum – angestrebt. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Frist angemessen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist KERMA® zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen bedeuten nicht Verzug.
KERMA® ist weiter berechtigt, in einer Warenlieferung verschiedene Liefertermine zusammenzufassen. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen betrachtet.

3.2. Lieferanschrift
Die Lieferung der Ware erfolgt an die vereinbarte Anschrift. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Mehrkosten. Die Zweitzustellung in Folge des Verschuldens des Käufers kann KERMA® zusätzlich in Rechnung stellen.

3.3. Nichterfüllung der Lieferung
KERMA® haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der KERMA® zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB, steht dem Kunden im Falle einer von KERMA® zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefertermins nach Setzen einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter Lieferung und sonstige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie auf einfacher Fahrlässigkeit der KERMA® beruhen.

3.4. Kundenwünsche
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert KERMA® die Lieferungen und Leistungen auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft der Übergabe bzw. der Auslieferung gleich.

4. Zahlung

4.1. Zahlungsbedingung
Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.
Die Fristen sind eingehalten, wenn das Geld innerhalb des angegebenen Termins bei KERMA® eingegangen ist bzw. bei Bezahlung im Lastschriftverfahren vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
KERMA® ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder volle Vorausbezahlung der Lieferung zu verlangen und/oder weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen, sofern begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers bestehen.

4.2. Zahlungsverzug
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann KERMA® schriftlich eine Nachfrist von fünf Tagen setzen und Verzugsschaden geltend machen.
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist KERMA® nach Setzen einer 5-tägigen Nachfrist berechtigt, auch von anderen (noch) nicht oder nicht vollständig ausgeführten Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten.
Bei Zahlung nach Fälligkeit kann KERMA® Verzugszinsen nach § 288 BGB in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB geltend machen.
KERMA® bleibt es vorbehalten, einen zusätzlichen Verzugsschaden geltend zu machen, falls dieser tatsächlich entstanden ist.

5. Versand

5.1. Lieferbasis
Versandkosten werden gesondert berechnet zu Lasten des Kunden.
Mehrkosten bei Express- oder Eilgutsendungen und der Versand ins Ausland gehen zu Lasten des Kunden.

5.2. Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Paketdienst/Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Leistung im Verzug ist (siehe Ziffer 3.4.).

5.3. Versandeinheit
Die in der Preisliste festgelegten Versandeinheiten sind grundsätzlich verbindlich. D. h. Bestellungen, die von den Verpackungseinheiten zum Zeitpunkt der Lieferung abweichen, werden, wenn nicht anders vereinbart, auf komplette Versandeinheiten nach oben korrigiert. Vom Kunden gewünschte Abweichungen zur Versandeinheit sind möglich, können jedoch zu 5% Verpackungskosten vom Nettowarenwert der gelieferten Menge führen.

5.4. Verpackung
Bei Sonderwünschen zur Verpackung wird der Mehrbetrag in Rechnung gestellt.
Mehrwegpaletten und andere Leihverpackungen sind vom Kunden umgehend kostenlos zurückzuliefern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von KERMA®. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von KERMA® in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

6.2.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für KERMA®, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht der KERMA® gehörenden Sachen erwirbt KERMA® Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

6.3.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt – mit allen Nebenrechten und einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherheitshalber in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an KERMA® ab. KERMA® nimmt diese Abtretung an.
KERMA® ermächtigt den Kunden widerruflich, die an KERMA® abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden.

6.4
Übersteigt der Wert der für KERMA® bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15%, ist KERMA® auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.

6.5.
Der Kunde ist verpflichtet, KERMA® von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für KERMA® bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

6.6.
Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag und Diebstahl zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an KERMA® in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. KERMA® nimmt die Abtretung an.

6.7.
KERMA® ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass KERMA® die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit KERMA® alleiniger Eigentümer ist – die neue Sache im Sinne von Ziffer 6.2. dieses Abschnittes wegnehmen bzw. wegnehmen lassen kann. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache, hat der Kunde KERMA® oder von KERMA® beauftragte Personen nach Vorankündigung zu üblichen Zeiten Zutritt zu gewähren.

7. Gewährleistung

7.1.
Für Schäden aus unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung übernimmt KERMA® keine Haftung.

7.2.
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und KERMA® offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware in Textform anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind KERMA® innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.3.
Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung während der Abnahme nicht erkennbar war.

7.4.
Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist sie ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages und auf weitere Lieferungen.

7.5.
KERMA® ist Gelegenheit zu geben, fristgerecht gerügte Mängel zu prüfen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an KERMA® zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne schriftliche Zustimmung von KERMA® Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt oder diese weiterveräußert, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Ebenso kann KERMA® die Nacherfüllung unbeschadet § 275 Abs. 2 und 3 BGB
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.6.
Für bestehende Mängel leistet KERMA® nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergeben, hat KERMA® nach eigener Wahl mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung.

7.7.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

7.8.
Erklärt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Fordert der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht bei Arglist oder vorsätzlicher Täuschung.

7.9.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware.

7.10.
Eine Gewährleistung besteht nicht für konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigung, die nach der Konstruktionsvorgabe des Kunden hergestellt worden ist.

7.11.
Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sowie für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z.B. in der Natur des Stoffes liegende Farbabweichungen.

7.12.
KERMA® gibt ihren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Die Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von KERMA® auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertrags-typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KERMA®.
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet KERMA® nicht. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen KERMA® sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. KERMA® haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet KERMA® nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

8.2.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KERMA® – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

8.3.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

8.4.
Soweit die Haftung von KERMA® ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hainichen/Sachsen.

10. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte

KERMA® behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Mustern und sonstigen Unterlagen die Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit Zustimmung von KERMA® an Dritte weitergegeben werden.

11. Zession

11.1. KERMA® ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Kunden an Dritte ohne Einwilligung des Kunden abzutreten.

11.2. Die Abtretung der Forderungen des Kunden gegenüber der KERMA® bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

12. Schlussbestimmungen

12.1.
Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2.
Gerichtsstand ist 09661 Hainichen.

Stand: 4. Dezember 2023